für Datenschutzbewusste oder Grundrechtsabgabe für die Zahnbehandlung.
Heute ist eine Situation eingetreten, die ich vorhergesagt habe, mir aber natürlich gewünscht habe, dass diese nicht eintritt. Ich hatte die Wahl zwischen Datenschutz und einer Zahnarztbehandlung.
Nach 6 Monaten in der neuen Wahlheimat Stuttgart, war es an der Zeit mir einen Zahnarzt zu suchen. Ich wurde nur wenige Meter von meinem Arbeitsplatz bei der Zahnarzt Praxis Dres. Wild, Hitzler, Klenk & Partner am Charlottenplatz 6 fündig. Ich erhielt telefonisch einen Termin in 14 Tagen und bekam einen Brief mit Informationsmaterial, Anamnesebogen und einer Einwilligungserklärung zur Abtretung eventueller Forderungen. Das ist grundsätzlich kein Problem, die Praxis tritt ihre erworbenen Ansprüche an die EOS Health Honorarmanagement AG ab und diese kümmert sich um die Abrechnung. Um die Abrechnung durchzuführen werden dazu die personenbezogenen Patientendaten an den Dienstleister übermittelt. Natürlich auch Behandlungsdaten, denn auf der Rechnung darf ja nicht einfach stehen “200 Euro für Zahnbehandlung“. Es müssen mehr Details übermittelt werden z.B. ob es sich um Zahnersatz, Vorsorge-, Zahnstein- oder Schönheitsbehandlung handelt. Einer solchen Firma, die nicht an die ärztliche Schweigepflicht gebunden ist, stehen alle Möglichkeiten offen diese Daten auszuwerten und zu Nutzen. Das kann alles gut gehen und ist auch erlaubt, solange diese besonders schützenswerten Daten nach dem BDSG behandelt und übertragen werden und die Verwendung der Daten zwischen Praxis und Dienstleister auf die jeweilige Abrechnungsaufgabe beschränkt ist und es keine Ausnahmen gibt.
Die Health AG gehört zur EOS Gruppe und diese gehört zur Otto Gruppe. Die Konzernfirmen der Otto Gruppe sind in meiner Wahrnehmung nicht positiv mit dem Thema Datenschutz belegt.
Da ich jedem unterstelle, dass er es gut und ehrlich meint, habe ich die Formulare aus- und unterschrieben. Wie immer, wenn ich irgendwo meine persönlichen Daten angebe habe ich meinen Stempel – “Ich widerspreche der Nutzung oder Übermittlung meiner Daten für Werbezwecke oder für die Markt- und Meinungsforschung. (§ 28 Absatz 3+4 Bundesdatenschutzgesetz)” benutzt. Dies stellt deutlich klar, dass die Daten bestimmungsgemä? verwendet werden dürfen, aber eben für nichts anderes.
An der Rezeption der Zahnarztpraxis übergab ich den Anamnesebogen und die Einwilligungserklärung. Die Dame erklärte mir, dass durch den Stempel die Erklärung ungültig sei. Ich erwiderte, dass dies nur bedeutet, dass ich keine Werbung möchte und die Daten auch mit diesem Stempel bestimmungsgemä? verwendet werden dürfen. Sie sagte sinngemä?, dass es eine Praxis-Etikette gäbe nach der die Daten nicht für Werbung verwendet werden und dass ich das Formular noch einmal – ohne Stempel – neu ausfüllen könne oder ich werde nicht behandelt. Ich sagte, ich möchte meine Daten nicht ohne diese Erklärung abgeben. Dann zerriss die Dame die Erklärung und sage mir, dann kann ich nichts für sie tun und zeigte mir freundlich den Weg zum Ausgang.
Letztendlich bleibt es dem Arzt bzw. der Praxis überlassen, wen Sie unter welchen Bedingungen behandelt. Menschen zu zwingen, Grundrechte abzugeben (vgl. Art. 1 + 2 Grundgesetz + Art. 8 der EU-Grundrechtecharta) um behandelt zu werden ist meiner Meinung nach unglaublich falsch. Dass mündlich absoluter Datenschutz zugesichert wird, selbiges in Schriftform jedoch zur Nichtbehandlung führt, lässt tief blicken.